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§ 12 QZV Ökologie OG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

2. Abschnitt

Qualitätsziele und Richtwerte für die hydromorphologischen Qualitätskomponenten Qualitätsziele für den sehr guten hydromorphologischen Zustand

§ 12.

(1) Zur Beurteilung des sehr guten hydromorphologischen Zustandes eines Oberflächenwasserkörpers sind die Einzelkomponenten Wasserhaushalt, Durchgängigkeit des Flusses und Morphologie heranzuziehen.

(2) Der Wasserhaushalt eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Im Oberflächenwasserkörper darf nur eine solche Wasserentnahme erfolgen, die mit 20% der Jahreswasserfracht an der Fassungsstelle begrenzt ist. Zu Zeiten, in denen die Wasserführung von April bis September unter der Jahresmittelwasserführung bzw. von Oktober bis März unter der Mittelwasserführung der Wintermonate liegt, ist die Entnahmemenge auf 10% des NQt begrenzt.
  2. 2. Es treten im Oberflächenwasserkörper nur sehr geringfügige anthropogene Abflussschwankungen auf.

(3) Der Oberflächenwasserkörper befindet sich in Bezug auf die Durchgängigkeit in einem sehr guten Zustand, wenn die Durchgängigkeit nur derartig geringfügig durch menschliche Tätigkeiten beeinflusst wird, dass eine ungestörte Migration der gewässertypischen aquatischen Organismen und der natürliche Transport von Sedimenten im Gewässerbett möglich sind.

(4) Die Morphologie eines Oberflächenwasserkörpers befindet sich in einem sehr guten Zustand, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. 1. Die Uferdynamik ist bis auf vereinzelte punktuelle Sicherungen insbesondere an Prallufern oder Uferanbrüchen uneingeschränkt möglich.
  2. 2. Die Sohldynamik ist uneingeschränkt möglich, es gibt keine oder nur vereinzelte Maßnahmen zur Sohlstabilisierung.
  3. 3. Anthropogene Veränderungen der mittleren Fließgeschwindigkeit im Querprofil treten nur vereinzelt und nur auf sehr kurzen Strecken auf.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2019

Gesetzesnummer

20006736

Dokumentnummer

NOR40211000

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