vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 QJF-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2023

5. Abschnitt

Medienkompetenz-Förderung Tätigkeit von Medienpädagogikeinrichtungen

§ 12.

(1) Repräsentative, österreichweit mit Schulen kooperierende Einrichtungen, deren überwiegender Zweck darin besteht, im Unterricht die Vermittlung der Bedeutung des Lesens von Printprodukten und deren digitalen Ausgaben oder Angeboten zum Erwerb von Übersicht, Urteils- und Handlungsvermögen zu fördern, können um Fördermittel nach diesem Abschnitt ansuchen.

(2) Eine repräsentative Einrichtung liegt dann vor, wenn an dieser jedenfalls mehrere Medieninhaber textbasierter Nachrichten (§ 1) mitwirken, darunter jedenfalls mehrere Medieninhaber bundesweit verbreiteter Medien sowie mehrere Medieninhaber bundeslandweit verbreiteter Medien aus dem Print- und Online-Bereich, die sich unter Einbindung von Vertretern des Lehrpersonals der Erstellung und Verteilung medienpädagogischer und mediendidaktischer Produkte für den Einsatz in Schulen oder auch der Veranstaltung entsprechender Seminare und Workshops widmet.

(3) Die Förderung solcher Einrichtungen kann insgesamt, unter Berücksichtigung allfälliger weiterer vom Förderwerber bezogener Förderungen von Körperschaften des öffentlichen Rechts, höchstens 50 vH ihrer Aufwendungen betragen.

Schlagworte

Urteilsvermögen, Printbereich

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2024

Gesetzesnummer

20012459

Dokumentnummer

NOR40258291

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte