vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 QEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Weitere Aufgaben der Aufsichtsbehörde

§ 12.

(1) Der Bundeskartellanwalt ist Kontaktstelle gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2020/1828 für die Zwecke des § 4 Abs. 1. Dies ist der Kommission unter Anführung der genauen Bezeichnung und Kontaktdaten durch den Bundeskartellanwalt mitzuteilen.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat auf ihrer Website ein aktuelles Verzeichnis der Qualifizierten Einrichtungen mit Namen, Adresse und Satzungszweck und eine Liste aller europäischen Qualifizierten Einrichtungen durch einen Link zur Website der Europäischen Kommission zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20012650

Dokumentnummer

NOR40263927

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)