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§ 12 PyroTG-DV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.1.2010

6. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Schlagworte

Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2017

Gesetzesnummer

20006644

Dokumentnummer

NOR40114824

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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