§ 12.
(1) Dem ernannten Notare ist, wenn in dem Sprengel seines Amtssitzes mehrere Sprachen üblich sind, von dem Oberlandesgerichte die Bestätigung darüber zu ertheilen, in welcher dieser Sprachen er nach den bei der Ernennung vorgelegenen Nachweisen Notariatsurkunden aufzunehmen berufen sei.
(2) Sind in dem Lande, wo sich der Amtssitz des Notars befindet, mehrere Sprachen üblich, so kann dem Notare jederzeit die Befugniß zur Aufnahme von Notariatsurkunden in allen diesen Sprachen von dem Oberlandesgerichte ertheilt werden, wenn er seine Kenntniß dieser Sprachen ausweist. Diese Befugniß kann dem Notare vom Oberlandesgerichte auch wieder entzogen werden, wenn er bei der Aufnahme von Notariatsurkunden solche Fehler begeht, aus welchen seine nicht genügende Kenntniß dieser Sprachen sich ergibt.
Schlagworte
Befugnis, Kenntnis
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2020
Gesetzesnummer
10001677
Dokumentnummer
NOR40015661
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