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§ 12 NCD-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1995

§ 12.

(1) Die Besitzer beziehungsweise Halter von Tieren gemäß § 1 Abs. 1 innerhalb der Schutz- und Überwachungszone haben über jede Verbringung von Geflügel, Eiern und Brieftauben (einschließlich die Verbringung für Wettbewerbe und Ausstellungen, an denen Brieftauben teilgenommen haben) Aufzeichnungen über die Zu- und Abgänge von Geflügel, Eiern und Brieftauben zu führen.

(2) Personen, die innerhalb der Schutz- und Überwachungszone Geflügel, Eier, Brieftauben oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel transportieren oder Handel damit treiben, haben Aufzeichnungen über jede Verbringung dieser Tiere beziehungsweise Produkte zu führen.

(3) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 und 2 sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Schutzzone

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

10010875

Dokumentnummer

NOR12138235

alte Dokumentnummer

N8199529966L

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