§ 12
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
- 1. hinsichtlich der §§ 5, 9 Z 2 der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
- 2. hinsichtlich des § 6, soweit er die Befreiung von den Verwaltungsabgaben des Bundes betrifft, die Bundesregierung, im übrigen der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres;
- 3. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres.
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