§ 12.
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Gesellschaften (§§ 1 und 3)
- a) Geldzuweisungen durch die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft nach Maßgabe des ASFINAG-Gesetzes BGBl. Nr. 591/1982 in seiner jeweils geltenden Fassung,
- b) die nach Artikel VIII § 4 des ASFINAG-Gesetzes in der Fassung der ASFINAG-Gesetz-Novelle 1991, BGBl. Nr. 419/1991, überlassenen Benützungsentgelte.
(2) Die Gesellschaften (§§ 1 und 3) sind berechtigt, nicht rückzahlbare Zuschüsse, die für die Zwecke des Baues und der Erhaltung der durch dieses Bundesgesetz betroffenen Bundesstraßen von wem immer gewährt werden, entgegenzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Gesetzesnummer
10012184
Dokumentnummer
NOR12153353
alte Dokumentnummer
N9199224473J
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