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§ 12 MaklerG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Beendigung des Vertragsverhältnisses

Fristablauf; vorzeitige Auflösung

§ 12.

(1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.

(2) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst werden.

Schlagworte

Auflösung

Zuletzt aktualisiert am

24.08.2017

Gesetzesnummer

10003415

Dokumentnummer

NOR12038524

alte Dokumentnummer

N2199655831J

Stichworte