§ 12*)
Berufung der Beisitzer
(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern und Ersatzmitgliedern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.
(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.
(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, wenn diese nicht berufen werden dürfen oder ein Vorschlag nicht erstattet wurde, Personen, welche die im § 7 Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen.
*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994
30.07.2019
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