§ 12 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 26.6.2009

§ 12*)
Berufung der Beisitzer

(1) Im Landtag vertretene Parteien, welche Vorschläge für die Berufung von Beisitzern der Wahlbehörden stellen wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt nach den einzelnen Wahlbehörden, spätestens vier Wochen nach dem Stichtag (§ 22 Abs. 1) zu erstatten.

(2) Vorschläge gemäß Abs. 1 sind bei jenen Behörden einzubringen, welche gemäß § 11 Abs. 2 zur Berufung der Beisitzer zuständig sind.

(3) Die Behörden haben zu prüfen, ob die eingebrachten Vorschläge von den hiezu berufenen Parteien stammen und ob die vorgeschlagenen Personen berufen werden dürfen. Nach Ablauf der im Abs. 1 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 erfüllen, zu Mitgliedern der Wahlbehörde zu berufen. Die Berufung zu Beisitzern der Bezirks-, Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden wird dem Vorsitzenden (Wahlleiter) zugewiesen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/1994, 23/2008, 36/2009

09.12.2015

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