§ 12
Verwaltung von Gemeindestraßen
Die Verwaltung der Gemeindestraßen, und öffentlichen Interessentenwege obliegt den Ortsgemeinden. Sie werden hiebei durch die Bezirksverwaltungsbehörde überwacht, die sie zu den erforderlichen Leistungen verhalten und bei deren Unterlassung selbst die notwendigen Verfügungen auf Kosten der betreffenden Ortsgemeinde treffen kann. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auch darüber zu wachen, daß niemand in der bestimmungsgemäßen Benützung von Gemeindestraßen und öffentlichen Interessentenwegen behindert wird.
01.03.2024
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