Äußere Form der Arbeit als Bestandteil der Leistung
§ 12.
(1) Die äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwar
- 1. In der Volksschule in
- a) Bildnerischer Erziehung,
- b) Ernährung und Haushalt,
- c) Kurzschrift,
- d) Maschinschreiben,
- e) Schreiben,
- f) Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),
- g) Geometrischem Zeichnen;
- 2. in der Mittelschule und in der Polytechnischen Schule in
- a) Geometrischem Zeichnen bzw. Technischem Zeichnen,
- b) Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege,
- c) Kurzschrift,
- d) Maschinschreiben,
- e) Mathematik, soweit es sich um geometrische Zeichnungen handelt,
- f) Schreiben im Rahmen des Unterrichtsgegenstandes Bildnerische Erziehung,
- g) Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken);
- 3. in den allgemeinbildenden höheren Schulen in
- a) Bildnerischer Erziehung, soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist (insbesondere in den Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen, Schrift),
- b) Darstellender Geometrie,
- c) Haushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist,
- d) Geometrischem Zeichnen,
- e) graphischen und zeichnerischen Darstellungen, insbesondere in schriftlichen Arbeiten aus Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik und Mathematik, soweit für sie ein besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung erforderlich ist,
- f) Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein besonderes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist,
- g) Kurzschrift,
- h) Maschinschreiben,
- (Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2015)
- j) den gewerblichen Unterrichtsgegenständen in Werkschulheimen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann;
- 4. in den berufsbildenden Schulen in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Stenotypie, kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung).
(2) Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung. In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte Kinder entfällt die Berücksichtigung der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2020
Gesetzesnummer
10009375
Dokumentnummer
NOR40223854
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