§ 12 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 12
Einstufung

(1) Der Landesbeamte ist bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in jene Verwendungsgruppe einzustufen, die auf Grund seiner Tätigkeit gemäß § 7 Abs. 1 für ihn in Betracht kommt. Bei verschiedenartigen Aufgabenbereichen ist für die Einstufung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend.

(2) Der Landesbeamte ist in jene Dienstklasse und Gehaltsstufe der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe einzustufen, die sich auf Grund des Vorrückungsstichtages und der ab diesem Zeitpunkt durchzuführenden Vorrückungen in höhere Gehaltsstufen und Zeitvorrückungen in höhere Dienstklassen ergeben. Mit den Vorrückungen ist in der niedrigsten Dienstklasse und Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe des Landesbeamten zu beginnen.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist in der Weise zu ermitteln, daß dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis die zwischen dem der Vollendung des 18. Lebensjahres vorangehenden Tag und dem Aufnahmetag liegenden Zeiträume nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 vorangesetzt werden.

(4) Nachstehende Zeiten sind dem Aufnahmetag zur Gänze voranzusetzen:

  1. a) die Zeit in einem Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, sofern das Beschäftigungsausmaß mindestens die Hälfte des vollen Ausmaßes betrug;
  2. b) die Zeit einer Präsenzdienstleistung, den bundesrechtlichen Vorschriften;
  3. c) die Zeit der Gerichtspraxis und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
  4. d) die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, die über die gemeinsamen Erfordernisse für die Erlangung von Dienstposten einer bestimmten Verwendungsgruppe hinaus für den Dienstzweig vorgeschrieben ist, in den der Landesbeamte aufgenommen wird;
  5. e) bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe B oder A aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums an einer höheren Schule bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Landesbeamte den Abschluß dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können;
  6. f) bei Landesbeamten, die in die Verwendungsgruppe A aufgenommen werden, die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis ist, bis zu nachstehendem Höchstausmaß:
  1. 1. sieben Jahre: Chemie, Nachrichtentechnik und Elektrotechnik,
  2. 2. sechs Jahre: Bauingenieurwesen, Medizin, Schiffstechnik und technische Chemie,
  3. 3. fünfeinhalb Jahre: Physik, Architektur, Maschinenbau, technische Physik, Wirtschaftsingenieurwesen, Kulturtechnik, Bergwesen, Erdölwesen,
  4. 4. fünf Jahre: Psychologie, Tierheilkunde, Feuerungs‑ und Gastechnik, Vermessungstechnik, Forstwirtschaft,
  5. 5. viereinhalb Jahre: alle übrigen Studienrichtungen;
  1. g) andere als in lit. a bis f genannte Zeiten einer Tätigkeit oder eines Studiums, sofern diese Tätigkeit oder das Studium für die Verwendung des Landesbeamten von besonderer Bedeutung ist.

(5) Die Zeit einer beruflichen Tätigkeit, die im Abs. 4 nicht angeführt ist, ist dem Aufnahmetag zur Hälfte voranzusetzen.

(6) Sofern die im Abs. 4 lit. a, f und g und Abs. 5 angeführten Zeiten vor dem Abschluß der Schulbildung liegen, die für die Verwendungsgruppe, in die der Landesbeamte aufgenommen wird, vorgeschrieben ist, sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 61 vor der Voransetzung um das bei einer Überstellung vorgesehene Ausmaß zu kürzen.

(7) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen ist ferner die Zeit einer Präsenzdienstleistung, soweit sie in den im Abs. 4 lit. f angeführten Zeitraum fällt.

(8) Wenn ein Dienstposten dringend zu besetzen ist und die Anstellung eines geeigneten Bewerbers für diesen Dienstposten nur durch die Gewährung höherer Bezüge erreicht werden kann, ist es zulässig, den Landesbeamten bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis in eine höhere Dienstklasse der für ihn in Betracht kommenden Verwendungsgruppe zu ernennen; hiebei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung Bedacht zu nehmen. Vor der Einstufung eines Landesbeamten in eine höhere Dienstklasse ist die Personalvertretung anzuhören.

24.10.2017

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