Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/2013
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 12.
Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Blechschlosser, Fahrzeugfertiger, Kraftfahrzeugmechaniker, Lackierer, Lackiertechnik, Karosseur/in oder Spengler kann gemäß § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Karosseriebautechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Die §§ 6 und 11 sind anzuwenden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/2013
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Gesetzesnummer
20000028
Dokumentnummer
NOR40151066
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