§ 12 K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

3. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 12

Voraussetzungen der Mitgliedschaft

(1) Als Mitglied der Kollegien des Landesschulrates und der Bezirksschulräte dürfen nur Personen bestellt oder entsendet werden, die das Wahlrecht zum Kärntner Landtag besitzen.

(2) Die Mitglieder der Kollegien der Bezirksschulräte mit beschließender Stimme müssen überdies im politischen Bezirk ihren ordentlichen Wohnsitz, die Vertreter der Lehrerschaft ihren Dienstort haben.

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