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§ 12 K-AAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2026

§ 12
Datenverarbeitung

(1) Die Abgabenbehörde ist für Zwecke der ordnungsgemäßen und vollständigen Abgabenerhebung und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafverfahrens berechtigt, die dafür benötigten Daten gemäß der Tourismus-Statistik-Verordnung 2002 zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und die Tourismusorganisationen gemäß den §§ 2 und 3 des Kärntner Tourismusgesetzes sind zum Zweck der strategischen Planung des Tourismus berechtigt, die Daten des elektronischen Meldesystems gemäß § 6 Abs. 2 betreffend Nationalität und Alter der Abgabepflichtigen in anonymisierter Form zu verarbeiten.

(3) Die in Datenübermittlungen gemäß § 6 Abs. 3 und 4 enthaltenen personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für die dort genannten Zwecke der Abgabenbehörde sowie der Oberbehörde nicht mehr benötigt werden.

30.06.2026

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