vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Installations- und Gebäudetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zusatzprüfung

§ 12

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in zumindest einem Hauptmodul des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik oder nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Sanitär- und Klimatechnik - Gas- und Wasserinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Heizungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik - Lüftungsinstallation, Sanitär- und Klimatechnik – Ökoenergieinstallation, Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 1 des Berufsausbildungsgesetzes in einem Hauptmodul und/oder Spezialmodul des Lehrberufs Installations- und Gebäudetechnik abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Hauptmodul hat sich in diesem Fall auf die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch, in einem Spezialmodul auf die Gegenstände Prüfarbeit eingeschränkt auf die erweiterte Aufgabenstellung und Fachgespräch zu erstrecken. Für diese Zusatzprüfungen gelten die §§ 9, 10 und 11 sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte