§ 12 Installations- und Energietechnik-Ausbildungsordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2030

Gegenstand „Angewandte Installationstechnik“

§ 12.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werkstoffe, Werkzeuge und Maschinen sowie berufseinschlägige Sicherheitsvorschriften im Umgang mit diesen,
  2. 2. Leitungsmaterialien, Leitungsverbindungen und Verlegearten,
  3. 3. Zusammenhänge im elektrischen Stromkreis, für die Installationstechnik relevante elektrotechnische Bauteile und deren Funktion,
  4. 4. Fördereinrichtungen, deren Bauart und Funktionen,
  5. 5. Anforderungen an haustechnische Medien, deren Eigenschaften und Verwendbarkeit,
  6. 6. qualitative und hygienische Anforderungen an Wasser und geeignete Formen der Wasseraufbereitung,
  7. 7. Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für gas- und sanitärtechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen,
  8. 8. Anforderungen an Wärmeträger und geeignete Formen der Heizungswasseraufbereitung,
  9. 9. Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für heizungstechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen,
  10. 10. Bestandteile sowie Sicherheits-, Schall- und Brandschutzeinrichtungen für lüftungs- und klimatechnische Anlagen inklusive einfacher Berechnungen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und rechnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde und 45 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zwei Stunden zu beenden.

Schlagworte

Schalleinrichtung, Sicherheitseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20013236

Dokumentnummer

NOR40279441

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