Bildung von Messdaten kontinuierlich registrierender Messgeräte
§ 12.
(1) Die Messdaten von kontinuierlich registrierenden Immissionsmessgeräten haben als Halbstundenmittelwerte zur Verfügung zu stehen.
(2) Gültige Halbstundenmittelwerte sind aus mindestens 75% gültiger Rohwerte zu bilden.
(3) Die Zeitangaben in den Immissionsmessdatenbanken haben in MEZ zu erfolgen.
(4) Alle Messwerte werden mit dem Endzeitpunkt des Messzeitraums gekennzeichnet.
(5) Die Kriterien für die Berechnung von Einstundenmittelwerten, Achtstundenmittelwerten, Tagesmittelwerten, Monatsmittelwerten, Wintermittelwerten und Jahresmittelwerten sind in Anlage 6 IG-L festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40138213
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