Übertragung; Lizenzen
§ 12.
(1) Das Halbleiterschutzrecht kann zur Gänze oder nach ideellen Anteilen übertragen werden. Es geht auf die Erben über; ein Heimfallsrecht findet nicht statt.
(2) Die Übertragung ist in das Halbleiterschutzregister einzutragen und wird mit der Eintragung wirksam.
(3) Am Halbleiterschutzrecht können Lizenzrechte erworben werden. Die Lizenzrechte sind auf Antrag in das Halbleiterschutzregister einzutragen; mit der Eintragung werden sie auch Dritten gegenüber wirksam.
(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 27 und 38 des Patentgesetzes 1970 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2017
Gesetzesnummer
10002876
Dokumentnummer
NOR40064765
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