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§ 12 HeimArbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 12

An Sonntagen und an den im Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, in seiner jeweils geltenden Fassung, angeführten Feiertagen darf weder Heimarbeit ausgegeben (zugestellt) noch durchgeführte Heimarbeit übernommen (abgeholt) werden.

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