Abschluss und Wiederholung des Ausbildungsmoduls
§ 12
(1) Voraussetzung für den positiven Abschluss des Ausbildungsmoduls „Unterstützung bei der Basisversorgung“ sind die positive Beurteilung der praktischen Ausbildung und die positive Beurteilung der Abschlussprüfung.
- 1. die praktische Ausbildung mit „nicht bestanden“ beurteilt,
- 2. die Abschlussprüfung mit „nicht bestanden“ beurteilt oder
- 3. mehr als 20% der Unterrichtseinheiten der theoretischen Ausbildung versäumt
wurde, hat der/die Ausbildungsteilnehmer/Ausbildungsteilnehmerin das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ einschließlich der praktischen Ausbildung und der Abschlussprüfung zu wiederholen.
(3) Das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ darf höchstens einmal, im Fall des Abs. 2 Z 3 höchstens zweimal wiederholt werden.
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