§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Dienstprüfungskommission

§ 12.

(1) Im Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüfer*in oder als Mitglied eines Prüfungssenates tätig werden.

(2) Der*die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von dem*der Bundesminister*in für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Der*die Bedienstete hat der Bestellung Folge zu leisten. Bei Bedarf ist die Dienstprüfungskommission für den Rest der Funktionsperiode um neue Mitglieder zu ergänzen.

(3) Die Dienstprüfungskommission hat in Senaten zu entscheiden. Diese werden von dem*der Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission aus dem Kreis der Mitglieder der Dienstprüfungskommission gebildet. Sie bestehen aus einer*einem Senatsvorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern.

(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubes von mehr als drei Monaten.

(5) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231770

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