§ 12 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.2020

Ausbildungsleitung

§ 12.

(1) In jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion der Ausbildungsleitung einzurichten.

(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die Ausbildungsleitung insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
  2. 2. Auswahl der Ausbildenden im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der Auszubildenden;
  3. 3. Betreuung und Unterstützung der Auszubildenden und der Ausbildenden
  4. 4. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
  5. 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
  6. 6. Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung (§ 7).

Schlagworte

Lerninhalt

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011224

Dokumentnummer

NOR40224573

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