Ausbildungsleiter/in
§ 12.
(1) In jeder Dienstbehörde/Personalstelle (erforderlichenfalls auch in anderen Organisationseinheiten) ist die Funktion eines/einer Ausbildungsleiters/-leiterin einzurichten.
(2) Im Rahmen der Grundausbildung hat die/der Ausbildungsleiter/in insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. Gesamtkoordination der Grundausbildung in inhaltlicher, methodischer und organisatorischer Hinsicht (theoretische und praktische Lern- und Lehrinhalte);
- 2. Auswahl des Ausbildners/ der Ausbildnerin im Einvernehmen mit der unmittelbaren Führungskraft der/des Auszubildenden;
- 3. Betreuung und Unterstützung der/des Auszubildenden und des Ausbildners/ der Ausbildnerin;
- 4. Erstellung des Ausbildungsplanes (§ 4);
- 5. Setzen von Transfersicherungsmaßnahmen von Bildungsmaßnahmen;
- 6. Vornahme von Anrechnungen auf die Grundausbildung nach Maßgabe von § 7.
Schlagworte
Lerninhalt, Ausbildungsleiterin
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2020
Gesetzesnummer
20009438
Dokumentnummer
NOR40178303
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