§ 12 Grundausbildungsverordnung – Allgemeiner Verwaltungsdienst BMI

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2017

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 12.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2024

Gesetzesnummer

20009894

Dokumentnummer

NOR40193608

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