zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Prüfungssenate
§ 12.
(1) Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate haben die in der Anlage Z 1, 2, 7.1, 7.2, 8 und 10 genannten Gegenstände selbst zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10008825
Dokumentnummer
NOR12106457
alte Dokumentnummer
N6199223742J
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