Amtsverschwiegenheit
§ 12
(1) Die Organe des Amtes der Landesregierung und der diesem nachgeordneten Dienststellen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse des Landes, einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist (Art. 20 Abs. 2 B.-VG.).
(2) Die im Abs. 1 bezeichneten Organe haben insbesondere auch über die ihnen auf Grund ihrer amtlichen Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten, welche als vertraulich bezeichnet worden sind, gegen jedermann, dem sie nicht amtlich zur Mitteilung verpflichtet sind, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(3) Die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit besteht auch für die Zeit nach Beendigung der amtlichen Tätigkeit.
04.09.2017
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