Tritt mit 1.1.2024, 6 Uhr, in Kraft (vgl. § 20 Abs. 3).
7. Hauptstück
Speicherunternehmen Tageswerte
§ 12.
Jeweils für jeden Gastag sind von den Speicherunternehmen zum Ende des jeweiligen Gastags zu melden:
- 1. der Speicherinhalt;
- 2. das maximal angebotene Arbeitsgasvolumen;
- 3. das kontrahierte Arbeitsgasvolumen gemäß Speicherverträgen;
- 4. die maximal angebotene Ein- und Ausspeicherkapazität;
- 5. die kontrahierte Ein- und Ausspeicherkapazität gemäß Speicherverträgen;
- 6. die genutzte (gemessene) Ein- und Ausspeicherkapazität.
Schlagworte
Einspeicherkapazität
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023
Gesetzesnummer
20009753
Dokumentnummer
NOR40255678
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