§ 12 GeV der VA 2021

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2021

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 298/2022

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

20011579

Dokumentnummer

NOR40235544

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