§ 12 GeV der VA 2020

Alte FassungIn Kraft seit 30.1.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 285/2021

§ 12.

Den Vertreterinnen und Vertretern der Bundesministerien sowie der Länder im Beirat (§ 15 Volksanwaltschaftsgesetz 1982) obliegt insbesondere die vorbereitende Mitwirkung an jenen Aufgaben des Beirates, die nach ihrem Inhalt in den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der von ihnen vertretenen Ministerien oder Länder fallen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2021

Gesetzesnummer

20010901

Dokumentnummer

NOR40220682

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