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§ 12 Geschäftsordnung für den Fachbeirat für Sicherheit in elektronischen Kommunikationsnetzen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.10.2022

Sitzungsführung; Beschlüsse

§ 12.

(1) Der Vorsitzende hat die Tagesordnung zu erstellen. Er hat die Sitzungen zu eröffnen, zu leiten und zu schließen. Er hat für die ordnungsgemäße und rasche Führung der Geschäfte zu sorgen.

(2) Der Fachbeirat Netzsicherheit ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens sechs weitere Mitglieder anwesend sind. Dies ist vom Vorsitzenden festzustellen und im Sitzungsprotokoll zu vermerken.

(3) Der Fachbeirat Netzsicherheit fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist unzulässig.

(5) Beratungen und Beschlussfassungen im Umlaufweg oder mittels Telekommunikationsanlagen sind zulässig (§ 45 Abs. 11 TKG 2021).

(6) Beschlüsse dürfen nur über Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung stehen. Angelegenheiten, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der Sitzung auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Fachbeirats zustimmt.

(7) Die Behandlung des jeweiligen Punktes der Tagesordnung hat mit dem Vortrag des Vorsitzenden oder des mit der Vorbereitung des Tagesordnungspunktes beauftragten Mitarbeiters der Geschäftsstelle zu beginnen.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2022

Gesetzesnummer

20012044

Dokumentnummer

NOR40247716

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