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§ 12 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und der Gutachterausschüsse

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.9.1974

§ 12

Hinsichtlich der Führung eines Protokolls bei Beratungen eines Gutachterausschusses gelten die Bestimmungen des § 6 sinngemäß.

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