§. 12.
(1) Die Genossenschaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte auch an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und geklagt werden.
(2) Ihr ordentlicher Gerichtsstand ist bei dem Gerichte, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat.
Schlagworte
Eigentum
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019872
alte Dokumentnummer
N2187322917S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
