§ 12 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2003

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 12

Auf die dienstliche Aus- und Fortbildung der Vertragsbediensteten sind die §§ 5 bis 6d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) sinngemäß anzuwenden. Auf die Bediensteten der Entlohnungsgruppe fh finden dabei die für Bedienstete der Entlohnungsgruppe b geltenden Bestimmungen Anwendung.

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