§ 12 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

§ 12

Auf die dienstliche Aus- und Fortbildung der Vertragsbediensteten sind die §§ 5 bis 6d des Salzburger Landes-Beamtengesetzes 1987 (L-BG) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

  1. 1. Für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang gelten abweichend von § 5b Abs 1 und 2 L-BG folgende Bestimmungen:

    Die oder der Vertragsbedienstete ist auf Antrag vom Dienstgeber zu einem Ausbildungslehrgang zuzulassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. a) Das Anspruchsniveau des Lehrganges entspricht der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten sowie der Bewertung der von ihr bzw ihm innegehabten Planstelle.
  2. b) Einer Lehrgangsteilnahme stehen keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen.
  3. c) Das Dienstverhältnis ist bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung zumindest bereits ein Jahr aufrecht.

    Die für eine Antragsstellung in Frage kommenden Bediensteten sind in geeigneter Weise zu informieren. Von der Erfüllung der Voraussetzung der lit c kann der Bürgermeister in begründeten Fällen ausnahmsweise absehen.

  1. 2. Auf die Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe fh sind die für Bediensteten der Entlohnungsgruppe b geltenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden.

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