§ 12 Gem-VBG

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2015

4. Abschnitt

Dienstliche Aus- und Fortbildung

Ziel und Gliederung der Aus- und Fortbildung; Aufgabe der Gemeinde

§ 12

(1) Die dienstliche Aus- und Fortbildung soll den Vertragsbediensteten die für die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, diese erweitern und vertiefen. Sie gliedert sich

  1. 1. bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in die Bereiche Grundausbildung, Fortbildung und Führungskräfteschulung;
  2. 2. bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemas II und ki in die Bereiche Fortbildung und Führungskräfteschulung.

(2) Die Gemeinde hat als Dienstgeber entweder entsprechende Bildungsmaßnahmen selbst durchzuführen oder für die Ermöglichung der Teilnahme ihrer Bediensteten an Bildungsveranstaltungen des Landes oder des Salzburger Gemeindeverbandes vorzusorgen. Im zweiten Fall sind die näheren Bedingungen der Teilnahme zwischen der Gemeinde und dem Land bzw dem Salzburger Gemeindeverband zu vereinbaren. Für neu eintretende Vertragsbediensteten können Einführungsveranstaltungen angeboten werden.

(3) Die Kosten der Aus- und Fortbildung sind von der Gemeinde zu tragen, ausgenommen bei ganz- oder teilweiser Wiederholung eines Ausbildungslehrganges, wenn mit der Gemeinde keine andere Vereinbarung getroffen wird.

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