vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 GEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2022

Einbringung von Geldstrafen

§ 12.

(1) Geldstrafen nach § 1 Abs. 1 Z 2 dürfen nur insoweit eingetrieben werden, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

(2) Ist für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe nach § 1 Abs. 1 Z 3 eine Ersatzfreiheitsstrafe angedroht worden, so hat die Einbringungsstelle unverzüglich die geeigneten Exekutionsmaßnahmen einzuleiten. Spätestens innerhalb eines Jahres hat sie das Gericht, das das Grundverfahren geführt hat, über den bis dahin eingebrachten Geldbetrag, über erfolgversprechende Exekutionsmaßnahmen oder die Uneinbringlichkeit des noch ausstehenden Geldbetrags zu informieren. Falls eine Exekutionsmaßnahme noch anhängig ist, hat das Gericht der Einbringungsstelle bekannt zu geben, ob die Exekution in Ansehung der Geldstrafe fortgeführt oder eingestellt werden soll. Im Fall der Einstellung der Exekution ist die für den Fall der Uneinbringlichkeit bestimmte Ersatzfreiheitsstrafe in Vollzug zu setzen. Wurde eine Geldstrafe nur zum Teil eingebracht, so ist die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit bestimmte Freiheitsstrafe nur im Verhältnis des noch geschuldeten Restes zu vollziehen.

Schlagworte

RGBl. Nr. 113/1895, BGBl. Nr. 631/1975, Ersatzfreiheitsstrafe

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10002031

Dokumentnummer

NOR40243633

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte