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§ 12 Fünftes Rückstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1949

Verfahrensbestimmungen.

§ 12.

(1) Auf den Sachwalter sind die Bestimmungen des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Kuratel anzuwenden.

(2) Die Entlohnung des Sachwalters wird von der Rückstellungskommission in einer der Mühewaltung des Sachwalters angemessenen Höhe bestimmt; falls die Kosten des Sachwalters im Erlöse keine Deckung finden, sind sie nach billigem Ermessen auf die Antragsteller aufzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20000700

Dokumentnummer

NOR40008092

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