§ 12 Frauenförderungsplan BMLFUW 2015

Alte FassungIn Kraft seit 17.11.2015

3. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen Gender Mainstreaming

§ 12.

Das Bundesministerium für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft überprüft alle von ihm gesetzten Handlungen kontinuierlich auf ihre möglichen geschlechtsspezifischen Auswirkungen, um jegliche Form der geschlechtsspezifischen Diskriminierung zu vermeiden. In sämtliche Entscheidungsprozesse ist durch Gender Prüfungen die Perspektive der Geschlechterverhältnisse einzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2017

Gesetzesnummer

20009336

Dokumentnummer

NOR40175863

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