Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 12.
Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt der Dienstgeber im Bedarfsfall Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Gesetzesnummer
20011559
Dokumentnummer
NOR40234761
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