§ 12 Frauenförderungsplan BMKÖS

Alte FassungIn Kraft seit 03.6.2021

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 12.

Zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie unterstützt der Dienstgeber im Bedarfsfall Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe der Dienststelle und informiert die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darüber. Weiters wird ein steuerfreier Zuschuss zur Kinderbetreuung angeboten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

20011559

Dokumentnummer

NOR40234761

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