3. Abschnitt
Besondere Förderungsmaßnahmen und deren Umsetzung in den jeweiligen Dienstbehörden
Aufnahme in den Dienst, Betrauung mit einem Arbeitsplatz
§ 12
(1) Im Hinblick auf die angeführten Zielvorgaben in den jeweiligen Verwendungs-/Entlohnungsgruppen der einzelnen Dienstbehörden bzw. Personalstellen sind in diesen Gruppen unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern für die Aufnahme in den öffentlichen Dienst bei gleicher Eignung Frauen solange bevorzugt aufzunehmen, bis die genannten Zielvorgaben bei den dauernd Beschäftigten in der jeweiligen Dienstbehörde bzw. Personalstelle erreicht sind (§ 11b B-GlBG).
(2) Darüber hinaus wurde in allen Bereichen des Ressorts eine Unterrepräsentation von Frauen in Leitungsfunktionen festgestellt. Es sind daher für eine höherwertige Verwendung unter mehreren Bewerberinnen und Bewerbern bei gleicher oder gleichwertiger fachlicher Qualifikation Frauen solange bevorzugt zu bestellen, bis in allen Leitungsfunktionen in den betreffenden Verwendungs-/Entlohnungsgruppen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde keine Unterrepräsentation an Frauen bei den dauernd Beschäftigten gegeben ist.
(3) Bei der Ausschreibung freier Planstellen in Verwendungs-/Entlohnungsgruppen in allen Dienstbehörden, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist auf die bevorzugte Behandlung von Bewerberinnen bei gleicher oder gleichwertiger Eignung hinzuweisen. Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 und interne Interessentensuchen sind in geschlechtsneutraler Form abzufassen.
(4) In Bewerbungsgesprächen sind rollenspezifische und selbst auch nur auf eine indirekte Diskriminierung hinauslaufende Fragestellungen unzulässig. Bei der Beurteilung der Eignung von Bewerberinnen dürfen keine Beurteilungskriterien herangezogen werden, die sich an einem rollenstereotypen Verständnis der Geschlechter orientieren.
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