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§ 12 Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 431/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Fleischer, BGBl. Nr. 327/1975, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 2000 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 2000 im Lehrberuf Fleischer ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(4) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Fleischer entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Fleischverarbeitung im vollen Ausmaß anzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20000755

Dokumentnummer

NOR40008447

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