§ 12 Fischereigesetz 1949

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1935

Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft. Tritt gemäß LGBl. Nr. 1/2022 mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.

§ 12.

(1) Der Fischereiberechtigte eines Eigenrevieres ist verpflichtet, beim Fischereibetriebe den Erfordernissen einer ordentlichen Bewirtschaftung zu entsprechen und jede fischereischädliche Verunreinigung des Fischwassers - unbeschadet der Schadensersatzpflicht - zu vermeiden.

(2) Insbesondere sind die fischereipolizeilichen Vorschriften genau einzuhalten.

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