Abschnitt III
Entlohnungsschema B Voraussetzung
§ 12.
Voraussetzung für die Anwendung dieses Abschnittes ist, dass der/die Arbeitnehmer/in den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit innerhalb des Zeitraumes von Montag 6.00 bis Samstag 13.00 Uhr selbstverantwortlich einseitig festlegen kann.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2017
Gesetzesnummer
20009334
Dokumentnummer
NOR40175741
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