vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 12 Fahrradmechatronik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Verhältniszahlen

§ 12.

 Als fachlich einschlägig ausgebildete Personen gelten folgende Personen:

  1. 1. Gewerberechtsinhaber/innen des Handwerks Mechatroniker, des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker, des Handwerks Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, des Teilgewerbes Fahrradtechnik gemäß Teilgewerbeverordnung 1998 sowie des freien Gewerbes Fahrradtechnik in Verbindung mit drei Jahren ununterbrochener facheinschlägiger gewerblicher Tätigkeit,
  2. 2. gewerberechtliche Geschäftsführer/innen des Handwerks Mechatroniker, des Handwerks Kraftfahrzeugtechniker, des Handwerks Metalltechnik für Land- und Baumaschinen, des Teilgewerbes Fahrradtechnik gemäß Teilgewerbeverordnung 1998,
  3. 3. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen Mechatronik, Fahrradmechatronik, Kraftfahrzeugtechnik, Land- und Baumaschinentechnik oder Luftfahrzeugtechnik haben,
  4. 4. Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

Schlagworte

Landmaschine, Landmaschinentechnik

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2019

Gesetzesnummer

20010702

Dokumentnummer

NOR40215681

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte