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§ 12 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.12.2018

Ausscheiden eines Mitgliedes

§ 12.

Die Frist für die schriftlich der Erzeugerorganisation mitzuteilende Kündigung der Mitgliedschaft beträgt sechs Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres. Die Kündigung wird mit Ende des Wirtschaftsjahres wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40211299

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