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§ 12 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Veröffentlichung

§ 12.

(1) Die Bundesanstalt hat den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex spätestens 90 Kalendertage nach Ablauf des Quartals, auf den sich der Index bezieht, kostenlos auf zwei Kommastellen genau der Öffentlichkeit im Internet in folgender Form zugänglich zu machen:

  1. 1. Jahresdurchschnitte auf Indexbasis 2010;
  2. 2. Quartalsweise Indizes auf Indexbasis 2010.

(2) In den von der Bundesanstalt veröffentlichten Indizes sind Revisionen zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215507

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