§ 12 Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.10.2026

Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes

§ 12.

(1) Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäßAnlage B vorgesehen.

(2) Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.

(3) Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.

(4) Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.

(5) Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.

(6) Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.

(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2026

Gesetzesnummer

20013273

Dokumentnummer

NOR40280452

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